Heute ist der 10.03.2010 - Sie sind hier: der Vermittlungsgutschein
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Vermittlungsgutschein für Arbeitslose Jobsuchende, die Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG) haben, erhalten nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit auf Wunsch von ihrer Bundesagentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein; bei ALG II - Empfängern ist dies eine Kann-Bestimmung, bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit /ARGE nach. Anspruch auf den Vermittlungsgutschein haben auch alle Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen(ABM) oder traditionellen Strukturanpassungsmaßnahmen(SAM) beschäftigt sind. Der Gutschein kann bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich abgeholt oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert werden. - es ist mit Wartezeiten zu rechnen. Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Jobsuchende bzw. Arbeitnehmer einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Ist dieser Vermittler bereit, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden, ist er verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Jobsuchende bzw. Arbeitnehmer zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag. Der vermittelte Jobsuchende bzw. Arbeitnehmer muss diesen Betrag jedoch nicht selbst zahlen. Die Vermittlungsvergütung ist vielmehr kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt an den Vermittler gestundet. Übrigens: Grundsatz: |
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